Ein Glas Schokoladencreme zeigt, wie komplex die EUDR-Sorgfaltspflicht in der Praxis wirklich ist
Nehmen wir die bekannte Streichcreme, die die meisten von uns seit unserer Kindheitstage kennen: Nutella. Ein Brotaufstrich, den nahezu jeder kennt, mit einer überschaubaren Zutatenliste und einer globalen Lieferkette, die auf den ersten Blick gut organisierbar wirkt. Trotzdem stecken allein in diesem einen Produkt drei Rohstoffe, die aus EUDR-relevanten Quellen stammen: Kakao, Palmöl und Soja. Wer Produkte mit diesen Zutaten in Verkehr bringt, muss ab dem 30. Dezember 2026 genau wissen, welche Pflichten wo und für wen gelten.
Dieses Produkt mit seinen Komponenten steht für eine Herausforderung, die Einkaufsteams in vielen Branchen betrifft, um nur einige zu nenne, Lebensmittel, Kosmetik, Verpackung, Chemie oder Automotive. Wer auch nur einen EUDR-relevanten Rohstoff in seiner Lieferkette hat, muss ab Ende 2026 lückenlos nachweisen können, dass dieser entwaldungsfrei produziert wurde. Oder um es in einem abgewandelten Nutella-Slogan zu sagen: Nur wo Entwaldungsfreiheit draufsteht, muss auch Entwaldungsfreiheit drin sein.
In diesem Artikel zeigen wir anhand des Nutella-Beispiels, was die EU-Entwaldungsverordnung konkret verlangt, wo die echten Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung entstehen und wie Einkaufsteams jetzt strukturiert vorgehen. Im Detail geht es um:
Was die EUDR regelt und wen sie betrifft
Warum eine Schokoladencreme ein ideales Beispiel für mehrstufige Lieferkettenanforderungen ist
Welche konkreten Sorgfaltspflichten auf Einkaufsteams zukommen
Wie ein strukturierter Beschaffungsprozess für EUDR-Compliance aussieht
Was das Vereinfachungspaket der EU-Kommission vom 4. Mai 2026 daran ändert
Ein Glas Nutella, drei EUDR-relevante Rohstoffe und die Frage nach: Wie viele Compliance-Pflichten müssen wirklich erfüllt werden?
Die Zutatenliste der beliebten Haselnuss-Schokoladencreme lautet: Zucker, Palmöl, Haselnüsse, Magermilchpulver, fettarmer Kakao, Emulgator Lecithine (Soja), Vanillin und bedient damit gleich drei EUDR-relevante Rohstoffe. Alle drei werden in tropischen Regionen angebaut, die zu den weltweit am stärksten von Entwaldung betroffenen Gebieten zählen. Wer dieses Produkt herstellt und in der EU vermarktet, hat ab dem 30. Dezember 2026 ein konkretes Problem, wenn er nicht nachweisen kann, dass diese Rohstoffe auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden.
Das klingt im ersten Moment logisch und straight forward, doch in der Umsetzung ist es schwieriger als es zunächst scheint. Beispielsweise werden Kakao und Palmöl auf dem Weltmarkt sehr schnell gemischt und sind dadurch schwer rückverfolgbar. Ein Kakaobohnenmix aus Côte d'Ivoire (dem weltweit größten Anbauland), der von mehreren Kooperativen zusammengestellt wurde, enthält Bohnen von potenziell hunderten verschiedenen Farmparzellen, von denen jede einzelne georeferenziert und auf Entwaldungsfreiheit geprüft werden muss. Selbst gut aufgestellte Einkaufsteams stoßen hier schnell an strukturelle Grenzen.
Daher ist die Frage absolut berechtigt, was passiert, wenn dieser Nachweis fehlt?
Die Verordnung sieht Bußgelder von mindestens vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes vor, zusätzlich zur Beschlagnahme der betroffenen Waren und den darausfolgenden Szenarien, wie Produktionsstopps und Lieferausfälle. Für Einkaufsteams bedeutet das: Wer jetzt keine belastbare Dokumentation über seine Lieferanten aufbaut, steht kurz vor dem Stichtag vor einem strukturellen Problem, das sich nicht kurzfristig lösen lässt.
Was die EUDR regelt und warum sie weit über Lebensmittel hinausgeht
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EU) 2023/1115, kurz EUDR, wurde im Mai 2023 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen. Verbindlich anwendbar wird die EU-Entwaldungsverordnung für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026.
Ihr Grundsatz ist einfach formuliert: Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, dürfen nicht zur Entwaldung beitragen. Wer das nicht nachweisen kann, darf sie nicht vermarkten.
Betroffen sind sieben Rohstoffe, nämlich Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk, Holz und Rinder sowie eine Vielzahl daraus hergestellter Erzeugnisse, darunter Schokolade, Kakaobutter, Palmöl, Sojaöl, Kautschukprodukte und Holzmöbel. Der Anhang I der Verordnung listet diese Erzeugnisse anhand von HS-Codes auf. Wer ihn durchgeht, stellt oft fest: Die eigene Betroffenheit durch die EUDR reicht weiter, als zunächst angenommen.
Nach einer zweiten Verschiebung durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 werden die Sorgfaltspflichten ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor wirksam. Andere Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Eine dritte Verschiebung hat die Europäische Kommission mit ihrem Bericht vom 4. Mai 2026 ausdrücklich ausgeschlossen.
Drei Rohstoffe in einem Produkt, aber nicht dreimal dieselbe Pflicht
Viele Einkaufsteams gehen davon aus, dass für ein Endprodukt wie Schokoladencreme jeder enthaltene EUDR-relevante Rohstoff eine eigene Sorgfaltspflicht auslöst. Die Verordnung differenziert hier jedoch erheblich, und zwar abhängig davon, in welcher Form ein Rohstoff in Verkehr gebracht wird.
Die EU-Kommission hat dazu in FAQ 1.3 ihrer offiziellen Leitlinien, veröffentlicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), eine klare Regelung für zusammengesetzte Produkte mit mehreren EUDR-relevanten Rohstoffen getroffen. Für das Endprodukt Schokoladencreme gilt der HS-Code 1806, und der damit maßgebliche Rohstoff ist Kakao. Die Sorgfaltspflicht für das Endprodukt erstreckt sich daher ausschließlich auf die kakaobasierten Bestandteile, also Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver. Palmöl und Sojalecithin lösen für das fertige Endprodukt Schokoladencreme als solches keine eigenständige Sorgfaltspflicht aus.
Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für das Endprodukt. Sobald dieselben Rohstoffe separat beschafft und als eigenständige Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, weil sie erst in der EU zur einer Creme verarbeitet werden, greift eine vollständig andere Logik.
Wenn Palmöl und Soja trotzdem zur EUDR-Compliance-Pflicht werden
Wer Palmöl oder Sojalecithin direkt aus Drittländern importiert, weil in unserem Beispiel die Schockocreme im Raum der EU produziert wird, bringt diese als eigenständige relevante Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 erstmals auf den EU-Markt und ist damit für jeden dieser Rohstoffe Erstinverkehrbringer mit vollständiger Sorgfaltspflicht, unabhängig davon, was am Ende daraus produziert wird. Diese Pflicht umfasst die Informationserhebung nach Artikel 9 der Verordnung, die Risikobewertung sowie die Hinterlegung einer Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem.
Wer diese Rohstoffe hingegen von einem europäischen Lieferanten bezieht, der sie bereits EUDR-konform importiert hat, ist somit nachgelagerte Marktteilnehmer und muss gemäß der Verordnung sicherstellen, dass die Sorgfaltspflicht vom Erstinverkehrbringer tatsächlich erfüllt wurde, und die Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung dokumentieren. Fehlt dieser Nachweis, bleibt der nachgelagerte Marktteilnehmer rechtlich verantwortlich.
Den Nutella-Fall zusammenfassend: Wer die fertige Schokoladencreme in der EU in Verkehr bringt, muss ausschließlich die Kakao-Compliance für das Endprodukt belegen. Wer Palmöl und Sojalecithin separat importiert, benötigt für jeden dieser Rohstoffe eine eigene vollständige Sorgfaltserklärung. Wer jedoch diese Rohstoffe von einem europäischen Vorlieferanten bezieht, muss dessen Referenznummern nachweislich vorliegen haben. In allen drei Fällen trägt der Einkauf die Verantwortung dafür, dass die jeweils geltende Compliance-Anforderung lückenlos erfüllt ist.
Was das Vereinfachungspaket vom 4. Mai 2026 konkret verändert
Viele Unternehmen haben gehofft, dass die Kommission die Verordnung erneut öffnet oder den Stichtag weiter verschiebt. Der Vereinfachungsbericht vom 4. Mai 2026 macht deutlich: Das wird nicht passieren. Der Anwendungsbeginn 30. Dezember 2026 ist gesetzt.
Für Einkaufsteams sind drei Aspekte des Pakets besonders relevant:
Erstens sollen bestimmte Palmölderivate und löslicher Kaffee neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, was bei Produkten mit verarbeiteten Palmölfraktionen zu einer erweiterten Betroffenheit führen kann.
Zweitens wurde das EU-Informationssystem im Juni 2026 mit aktualisierten Funktionen wieder verfügbar gemacht, darunter vereinfachte Formulare und eine Gruppierungsfunktion.
Drittens sind die geschätzten jährlichen Compliance-Kosten laut der Kommission durch die eingeführten Vereinfachungen gegenüber der ursprünglichen Fassung um rund 75 Prozent gesunken, von etwa 8,1 Milliarden Euro auf rund 2,0 Milliarden Euro.
So gestaltet ein Einkaufsteam den EUDR-konformen Beschaffungsprozess
Um EUDR-Compliance in der Rohstoffbeschaffung sicherzustellen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Schritt 1: Rohstoffmapping und Betroffenheitsanalyse
Der erste Schritt besteht daher darin, alle Rohstoffe und Zutaten im eigenen Portfolio systematisch daraufhin zu prüfen, ob sie unter Anhang I der EUDR fallen und auf welcher Stufe der Lieferkette die eigene Sorgfaltspflicht einsetzt. Dabei ist die Unterscheidung zwischen der Betroffenheit des Endprodukts und der Betroffenheit einzeln eingekaufter Rohstoffe entscheidend, da sie bestimmt, wer konkret welche Erklärung abgeben muss. Eine Analyse anhand der HS-Codes schafft hier die notwendige Klarheit und bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.
Schritt 2: Lieferantenbewertung nach Reifegrad für die EUDR-Regelung
Sobald die eigene Betroffenheit geklärt ist, stellt sich die entscheidende Frage, ob die Lieferanten in der Lage sind, die notwendigen Nachweise tatsächlich zu erbringen. Dazu gehört, strukturiert zu prüfen, ob Lieferanten über eine Registrierung im EU-Informationssystem verfügen, ob sie Referenznummern zu ihren Sorgfaltserklärungen vorweisen können und ob Geodaten für die jeweiligen Anbauflächen vorliegen.
Schritt 3: Vertragliche Verankerung der EUDR-Pflichten
Sorgfaltspflichten lassen sich nicht durch Wohlwollen lösen, sondern müssen vertraglich verankert sein. Das bedeutet, Lieferverträge um explizite EUDR-Compliance-Klauseln zu ergänzen, einschließlich Nachweispflichten, Informationspflichten zu Herkunftsänderungen und klaren Konsequenzen bei Nichterfüllung.
Schritt 4: Datenstrategie und Systemintegration
Die EUDR stellt im Kern eine Datenanforderung dar, die sich mit manuellen Prozessen kaum bewältigen lässt. Wer pro Lieferung Geolokalisierungsdaten, Erntezeiträume, Anbauländer und DDS-Referenznummern verwalten muss, kommt mit manuellen Prozessen schnell an seine Grenzen. Die Integration dieser Daten in bestehende ERP- und Stammdatensysteme sowie die Anbindung an das EU-Informationssystem sind daher keine optionalen Maßnahmen, sondern operative Voraussetzungen dafür, dass EUDR-Compliance im Tagesgeschäft des Einkaufs überhaupt funktionieren kann.
Schritt 5: Kontinuierliches Monitoring und Lieferantenkommunikation
EUDR-Compliance erfordert einen fortlaufender Prozess, der auf mehreren Ebenen gleichzeitig gemanagt werden muss. Lieferanten können ihre Anbaugebiete, Kooperativen oder Unterlieferanten wechseln, häufig ohne den Einkauf proaktiv zu informieren, weshalb sich die Compliance-Situation eines Lieferanten jederzeit verändern kann. Darüber hinaus benötigt jede einzelne Lieferung eine gültige Sorgfaltserklärung, die sich auf genau diese Charge, diesen Lieferzeitraum und diese Herkunft bezieht, denn eine frühere Erklärung deckt eine neue Lieferung grundsätzlich nicht ab.
Einkaufsteams brauchen deshalb einen strukturierten Review-Prozess, der Lieferantenangaben, Herkunftsnachweise und Sorgfaltserklärungen bei jeder neuen Lieferung aktiv überprüft, nicht nur einmalig bei der Erstbewertung.
Key Takeaways
Nur wo Entwaldungsfreiheit draufsteht, muss auch Entwaldungsfreiheit drin sein. Ab dem 30. Dezember 2026 gilt das für jeden EUDR-relevanten Rohstoff in Ihrer Lieferkette, ob Sie ihn selbst importieren oder nicht.
Nutella steht dabei stellvertretend für eine Herausforderung, die weit über die Lebensmittelbranche hinausgeht, denn selbst ein vermeintlich einfaches Produkt kann mit seinen drei relevanten Rohstoffen verschiedene Compliance Szenarien auslösen. Wer beispielsweise seinen Kakaolieferanten kennt, aber nicht weiß, aus welcher Kooperative in welchem Distrikt die letzte Charge stammt, hat ein EUDR-Problem, das sich nicht in den letzten Wochen vor dem Stichtag lösen lässt.
Damit Sie und Ihre Einkaufsorganisation besser vorbereitet sind, sind hier die wichtigsten Erkenntnisse aus diesem Artikel zusammengefasst:
Die EUDR wird ab dem 30. Dezember 2026 für alle großen und mittleren Unternehmen verbindlich anwendbar, wobei eine weitere Verschiebung nach dem Kommissionsbericht vom 4. Mai 2026 ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Bei zusammengesetzten Produkten wie einer Schokoladencreme bestimmt der HS-Code des Endprodukts, welcher Rohstoff die Sorgfaltspflicht auslöst. Bei HS-Code 1806 ist das ausschließlich Kakao, während Palmöl und Sojalecithin erst dann eine eigenständige Sorgfaltspflicht begründen, wenn sie separat als eigenständige Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Analyse und Bestandsaufnahme so schnell wie möglich zu erstellen.
Wer EUDR-relevante Rohstoffe von einem europäischen Vorlieferanten bezieht, ist laut der Verordnung verpflichtet sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflicht vorgelagert tatsächlich erfüllt wurde, und bleibt andernfalls rechtlich verantwortlich.
Der Einkauf ist der entscheidende Hebel für EUDR-Compliance, da er die Transparenz über Herkunft, Geodaten und Sorgfaltserklärungen herstellen muss, bevor eine Charge den EU-Markt erreicht.
Wer EUDR-Compliance dauerhaft sicherstellen will, braucht mehr als eine einmalige Analyse. In unserem Whitepaper zeigen wir, wie ein automatisierter Ansatz in der Rohstoffbeschaffung aussieht und welche konkreten Schritte Einkaufsteams dabei gehen müssen.
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30. September 2026
Was ein Glas Nutella über die EUDR-Compliance in Ihrer Lieferkette verrät
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EUDR
Compliance
Central Procurement
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